Fahren von Rettungs- und Krankenwagen

Dorfmann: „Künftig genügt der Führerschein B“

 

Gute Nachrichten für Blaulichtorganisationen kommen aus Brüssel. „Für Krankenwagen soll das zulässige Höchstgewicht für den Führerschein B angehoben werden, sofern man mehr als zwei Jahre Fahrpraxis hat“, erklärt der Südtiroler EU-Parlamentarier Herbert Dorfmann, der sich auch in Absprache mit dem Weißen Kreuz für die Änderung stark gemacht hat. „Damit dürfte die Suche nach Fahrerinnen und Fahrern von Kranken- und Rettungswagen deutlich leichter werden, auch weil die meisten Freiwilligen beim Weißen Kreuz nur den Führerschein der Klasse B und nicht einen der Klasse C haben.“ Das EU-Parlament hat heute dem Antrag zur Änderung der entsprechenden Richtlinie zugestimmt, der noch weitere Neuerungen im Führerscheinbereich vorsieht, sofern die Mitgliedstaaten diesen zustimmen.

Die vom EU-Parlament angestoßenen neuen Regelungen für Blaulichtorganisationen sehen eine Anhebung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugen vor, die mit einem Führerschein der Klasse B gesteuert werden dürfen. „Das Höchstgewicht liegt heute bei 3.500 Kilogramm“, so Dorfmann. Mit der heutigen Entscheidung hebt das EU-Parlament dieser Grenze ausschließlich für Kranken- und Rettungswagen an, und zwar auf 4.250 Kilogramm. Einzige Voraussetzung: Die Fahrerin oder der Fahrer müssen bereits seit mindestens zwei Jahren im Besitz des Führerscheins B sein.

Sehr wohl Auswirkungen auch auf Südtiroler Fahrerinnen und Fahrer hätten zwei weitere Neuerungen, die das EU-Parlament heute gutgeheißen hat. So soll begleitetes Fahren künftig EU-weit ab 18 Jahren möglich sein, und zwar auch für Lkws und Busse. „Mit dieser Regelung möchte man vor allem dem Mangel an Lkw- und Busfahrern entgegenwirken“, so Dorfmann.

Für mehr Disziplin auf den Straßen soll dagegen die Einführung eines EU-weiten Punktesystems für Führerscheine sorgen. Das heißt konkret: Schwerwiegende Verkehrsübertretungen in anderen EU-Staaten sollen nicht mehr nur mit Geldstrafen geahndet werden (die in vielen Fällen nicht eingetrieben werden können), sondern sollen auch den Abzug von Führerscheinpunkten mit sich bringen. „Diese Regelung geht bis zum Entzug der Fahrerlaubnis“, erklärt Herbert Dorfmann.

 

 

Veröffentlicht am 29.02.2024
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